Stand 01.03.2016

Reisebedingungen für Pauschalangebote

Sehr geehrte Teilnehmer,


die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Teilnehmer -
nachstehend TN genannt - und dem bei der entsprechen-den Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite
genannten Reiseveranstalter - nachstehend „JW“ genannt - zu Stande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen
Sie
diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.



1. Teilnahmeberechtigung, Abschluss des Reisevertrages


1.1. Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den bei der Beschreibung des Pauschalangebotes
angegebenen Altersgruppen. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach
Absprache und Bestätigung in Textform durch JW teilnehmen.

1.2. Für alle Buchungsarten gilt: Grundlage des Angebots von JW und der Buchung des TN sind die
Beschreibung des Pauschalangebots und die ergän-zenden Informationen in der Buchungsgrundlage, soweit
diese dem TN bei der Buchung vorliegen.

1.3. JW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei
Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz (Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie
Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesonde-re das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe
hierzu auch Ziff. 4. dieser Reisebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertrags-schluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

1.4. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit dieser Buchung bietet der TN JW den Abschluss des Vertrages verbindlich an. An die Buchung ist
der TN 5 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung
(Annahmeer-klärung) durch JW zustande, welche JW schriftlich, per Fax oder in Textform übermitteln kann.

1.5. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem TN wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von JW erläutert.
b) Soweit der Vertragstext von JW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN über diese
Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
c) Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der TN JW den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der TN 5 Werktage ab Absendung der
elektronischen Erklärung gebunden.
d) Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
e) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zah-lungspflichtig buchen"
begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustande-kommen eines Reisevertrages entsprechend seiner
Buchungsangaben. JW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN anzunehmen oder
nicht.
f) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von JW beim TN zu Stande.


2. Bezahlung


2.1. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von
20%
des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Rest-zahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig,
sofern der Siche-rungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6. genannten Grund
abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis
sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung, obwohl JW zur Erbringung der vertraglichen
Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so
ist JW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den TN mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.


3. Preiserhöhung


JW behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhö-hung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

3.1. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung füh-renden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht
eingetreten und bei Ver-tragsabschluss für JW nicht vorhersehbar waren.

3.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförde-rungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann JW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann JW vom TN den Erhö-hungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungs-mittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich
so ergebenden Erhö-hungsbetrag für den Einzelplatz kann JW vom TN verlangen.
3.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber JW erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
3.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem
Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für JW verteuert hat.
3.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat JW den TN unverzüglich nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhö-hungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim TN
zulässig. Bei Preiserhö-hungen von mehr als 5 % ist der TN berechtigt, ohne Gebühren vom Reisever-trag
zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn JW in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der TN hat die
zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von JW über die Preiserhöhung diesem gegenüber
geltend zu machen.


4. Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn /Stornokosten


4.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber JW
unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.

4.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert JW den Anspruch
auf den Reisepreis. Stattdessen kann JW, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein
Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. JW hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird
nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des TN wie folgt berechnet:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
  • vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
  • vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60%
  • vom 7. Tag bis 1. Tag 80%
  • ab dem Abreisetag oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises.

4.4. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, JW nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5. JW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu
fordern, soweit JW nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist JW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichti-gung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwen-dung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Auf das Recht des TN gemäß § 651 b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, welches durch die
vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt, wird ausdrücklich hingewiesen. Der Ersatzteilnehmer muss
teilnahmeberechtigt gem. Ziffer 1.1. sein.

4.7. Dem TN wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reisekrankenversicherung
und einer Versicherung zur Abdeckung der Kosten einer Rückführung für den Fall der Krankheit oder eines
Unfalls ausdrücklich empfohlen.


5. Umbuchungen


5.1. Ein Anspruch des TN nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht
nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des TN dennoch vorgenommen, kann JW bis zu dem bei
den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 30,-
pro Umbuchung / TN erheben.

5.2. Umbuchungswünsche des TN, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den dort festgelegten Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.


6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl


JW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgen-der Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch JW muss deutlich in der
konkreten Reiseausschreibung angegeben sein
b) JW hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung
anzugeben
oder dort auf die entsprechenden Prospektan-gaben zu verweisen.
c) JW ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unver-züglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von JW später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwerti-gen anderen Reise
verlangen,
wenn JW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der
TN
hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch JW diesem gegenüber
geltend
zu machen.
f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen
unverzüglich zurück.


7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen


7.1. JW erwartet, dass der TN sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer und
Betreuerinnen Folge leistet sowie die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. JW kann den
Reisevertrag ohne Einhal-tung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung von JW oder
dessen örtliche Vertreter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.2. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der TN gegen die ihm bekannt gegebenen
gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und Nikotinmissbrauch) verstößt.

7.3. JW ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgen-der Regelungen berechtigt:

a) Wenn sich ergibt, dass der TN und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuld-haft falsche oder
unvollständige Angaben über folgende vertragswesentlichen Umstände machen: Personenstandsangaben (Alter,
Staatsangehörigkeit) sowie Gesundheitsverhältnisse des TN oder schuldhaft ihrer vertraglichen
Verpflichtung zuwiderhandeln, JW über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unter-richten.
b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn JW die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht
bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rück-trittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten
durch JW, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind. Kündigt
JW, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; JW muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrech-nen lassen, die JW aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Reiseteil-nehmer*in bzw. der
Erziehungsberechtigten. Bei Minderjährigen gehören dazu unter Umständen auch die Kosten für eine
notwendige Begleitperson, einschließ-lich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum
Ferienort.


8. Obliegenheiten des TN


8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzei-ge ist bei Reisen mit JW
wie
folgt konkretisiert. Der TN ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich gegenüber JW unter der
unten angegebenen Adresse anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann
nicht, wenn die dem TN obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Wird die Reise infolge eines
Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, JW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn JW eine ihm vom TN bestimmte angemessene Frist hat verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder von JW verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des TN gerechtfertigt wird.

8.2. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei
Flugreisen vom TN unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Flugge-sellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7
Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der von JW angegebenen Stelle (siehe oben 8.1.)
anzuzeigen.


9. Beschränkung der Haftung


9.1. Die vertragliche Haftung von JW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeige-führt wird oder
b) soweit JW für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2. JW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleis-tungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von JW sind. JW haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Aus-gangsort der Reise zum
ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der
Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten von JW ursächlich geworden ist. Durch die vorstehende Regelung bleibt eine
etwaige Haftung von JW aus der Verletzung von Vermittlerpflichten unberührt.


10. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Information über Verbrau-cherstreitbeilegung


10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Been-digung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt
mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so
tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

10.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber JW unter der nachstehend angegebenen Anschrift
erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.3. Die Frist nach Ziffer 10.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§
651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckbe-schädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckver-spätung binnen 21
Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

10.4. JW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei
Drucklegung dieser Reisebedingungen wesentliche Bestim-mungen dieses Gesetzes noch nicht in Kraft
getreten waren. JW nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine
Verbraucherstreit-beilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für JW verpflichtend würde,
informiert JW die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. JW weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.


11. Verjährung


11.1. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von JW oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch
für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von JW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JW beruhen.

11.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise
nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag,
einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die
Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem TN und JW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder JW die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjäh-rung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen


12.1. JW informiert den TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrich-tung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunter-nehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität
der ausführen-den Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist JW
verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Flugge-sellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald JW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird es
den TN informieren.

12.3. Wechselt die dem TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Flugge-sellschaft, wird JW den TN
unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaf-ten, denen die Nutzung des
Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite von JW abrufbar und in den
Geschäftsräumen von JW einzusehen.


13. Rechtswahl und Gerichtsstand


13.1. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertrags-verhältnis zwischen dem TN und JW die
ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können JW ausschließlich an deren
Sitz verklagen.

13.2. Für Klagen von JW gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JW verein-bart.

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Der Reiseveranstalter ist bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannt.

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© Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte,
Stuttgart | München, 2016.

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