Sehr geehrte*r Teilnehmer*in,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem/der
Teilnehmer*in
- nachstehend TN genannt - und dem bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite
genannten Reiseveranstalter - nachstehend „JW“ genannt - zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250
und
252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese
Reisebedingungen
vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Teilnahmeberechtigung, Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des/der TN
1.1. Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den bei der Beschreibung des Pauschalangebotes
angegebenen Altersgruppen. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach
Absprache
und Bestätigung in Textform durch JW teilnehmen.
1.2. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von JW und der Buchung des/der TN sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden
Informationen von JW für die jeweilige Reise, soweit diese dem/der TN bei der Buchung vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von JW nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen,
Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern,
über
die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von JW zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch
dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von JW herausgegeben werden, sind
für
JW
und die Leistungspflicht von JW nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit
dem/der TN zum Inhalt der Leistungspflicht von JW gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von JW vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues
Angebot
von
JW vor, an das er/sie für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, soweit JW bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine
vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der/die TN innerhalb der Bindungsfrist JW die
Annahme
durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von JW gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen,
den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil
des
Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der/die TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er/sie die
Buchung
vornimmt, wie für seine/ihre eigenen, soweit er/sie eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche
und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail, oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der/die TN JW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An
die
Buchung ist der/die TN 5 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch JW zustande. Bei
oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird JW dem/der TN eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt
entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem/der TN ermöglicht, die
Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm/ihr in einem angemessenen
Zeitraums
zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der/die Reisende nicht Anspruch auf
eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der
Vertragsschluss in
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den
Vertragsabschluss:
a) Dem/der TN wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von JW
erläutert.
b) Soweit der Vertragstext von JW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der/die TN darüber
und
über
die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der/die TN JW den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der/die TN 5 Werktage
ab
Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
d) Dem/der TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
e) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet
keinen
Anspruch des/der TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner
Buchungsangaben.
JW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des/der TN anzunehmen oder nicht.
f) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von JW bei dem/der TN zu Stande.
1.5. JW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1
Nr.
9
BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk,
Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe
hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach §
651a
BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf
denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im
letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. JW und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur
fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem/der TN der
Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines
eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer
6.
genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der/die TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung, nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl JW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und
in
der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder
vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des/der TN besteht, so ist JW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den/die TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer
4. zu belasten.
3. Preiserhöhung; Preissenkung
3.1. JW behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im
Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff
oder
andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie
Touristenabgaben,
Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern JW dem/der Reisenden in Textform klar
und
verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der
Preiserhöhung mitteilt.
3.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 3.1a) kann JW den Reisepreis nach
Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann JW von dem/der TN den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich
so
ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann JW von dem/der TN verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 3.1b) kann der Reisepreis um den
entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 3.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem
sich
die Reise dadurch für JW verteuert hat
3.4. JW ist verpflichtet, dem/der TN auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises
einzuräumen,
wenn
und soweit sich die in 3.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und
vor
Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für JW führt. Hat der/die TN mehr als den
hiernach
geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von JW zu erstatten. JW darf jedoch von dem zu
erstattenden
Mehrbetrag die JW tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. JW hat dem/der TN auf dessen
Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
3.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend bei dem/der TN zulässig.
3.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der/die TN berechtigt, innerhalb einer von JW
gleichzeitig
mit
Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der/die TN nicht innerhalb der von JW
gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung
als
angenommen.
4. Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1. Der/die TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt
ist
gegenüber JW unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen
Reisevermittler
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem/der TN wird empfohlen, den
Rücktritt in Textform zu erklären.
4.2. Tritt der/die TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er/sie die Reise nicht an, so verliert JW
den
Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann JW eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von ihm/ihr zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von JW unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. JW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen
der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von
Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des/der TN wie folgt mit der
jeweiligen Stornostaffel berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 7. Tag bis 1. Tag 80%
ab dem Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
4.4. Dem/der TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, JW nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder
ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm/ihr geforderte Entschädigungspauschale.
4.5. JW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu
fordern, soweit JW nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist JW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung
etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
4.6. Ist JW infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er/sie
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
4.7. Das gesetzliche Recht des/der TN gemäß § 651 e BGB von JW durch Mitteilung auf einem
dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche
Erklärung
ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie JW 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
5. Umbuchungen
5.1. Ein Anspruch des/der TN nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder
sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist,
weil
JW keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber
dem/der Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen
Fällen auf Wunsch des/der TN dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann JW bei Einhaltung der
nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt von dem/der TN pro von der Umbuchung betroffene*n Reisende*n erheben.
Soweit
vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt
jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß
vorstehender Regelung in Ziffer 4. € 30,- pro betroffene*n Reisende*n.
5.2. Umbuchungswünsche des/der TN, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die
nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmer*innen-Zahl
6.1. JW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmendenzahl nach Maßgabe folgender Regelungen
zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmendenzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von
JW
bei dem/der TN muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) JW hat die Mindestteilnehmendenzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung
anzugeben.
c) JW ist verpflichtet, dem/der Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären,
wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmendenzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von JW später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der/die TN auf den Reisepreis
geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6. gilt entsprechend.
7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
7.1. JW erwartet, dass der/die TN sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der
Betreuer*innen Folge leistet sowie die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. JW kann den
Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die TN ungeachtet einer Abmahnung
von JW
oder dessen örtliche Vertreter*innen nachhaltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maß
vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das
vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von JW beruht.
7.2. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der/die TN gegen die ihm/ihr bekannt
gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und Nikotinmissbrauch)
verstößt.
7.3. JW ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen
berechtigt:
a) Wenn sich ergibt, dass der/die TN und/oder dessen gesetzliche*r Vertreter*in schuldhaft falsche
oder
unvollständige Angaben über folgende vertragswesentlichen Umstände machen: Personenstandsangaben (Alter,
Staatsangehörigkeit) sowie Gesundheitsverhältnisse des/der TN oder schuldhaft ihrer vertraglichen
Verpflichtung zuwiderhandeln, JW über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten.
b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn JW die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht
bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten
durch
JW, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.
7.4. Kündigt JW, so behält er/sie den Anspruch auf den Reisepreis; JW muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die JW aus einer anderweitigen
Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm/ihr von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Reiseteilnehmer*in bzw. der
Erziehungsberechtigten. Bei Minderjährigen gehören dazu unter Umständen auch die Kosten für eine
notwendige
Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort.
8. Obliegenheiten des TN
8.1. Reiseunterlagen
Der/die TN hat JW oder seinen Reisevermittler, über den er/sie die Pauschalreise gebucht hat, zu
informieren, wenn er/sie die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht
innerhalb
der von JW mitgeteilten Frist erhält.
8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der/die Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit JW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte,
kann der/die Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n
BGB
geltend machen
c) Der/die Reisende ist verpflichtet, seine/ihre Mängelanzeige unverzüglich dem/der Vertreter*in von
JW
vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein*e Vertreter*in von JW vor Ort nicht vorhanden und vertraglich
nicht
geschuldet, sind etwaige Reisemängel an JW unter der mitgeteilten Kontaktstelle von JW zur Kenntnis zu
bringen; über die Erreichbarkeit eines/einer Vertreters/Vertreterin von JW bzw. seiner Kontaktstelle vor
Ort
wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der/die Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem
Reisevermittler, über den er/sie die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der/die Vertreter*in von JW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Er/sie
ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der/die TN den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB
bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er/sie JW zuvor eine
angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von JW verweigert wird
oder
wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum
Abhilfeverlangen
a) Der/die Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im
Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von dem/der TN unverzüglich
vor
Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind.
Fluggesellschaften
und JW können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei
Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich
JW,
seinem*r Vertreter*in bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet
die/den
Reisende*n nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der
vorstehenden Fristen zu erstatten.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung von JW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers
oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen
Reisepreis
beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem
Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2. JW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den/der TN erkennbar nicht Bestandteil
der
Pauschalreise von JW sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben
hierdurch unberührt.
9.3. JW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des/der TN die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten von JW ursächlich geworden ist.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der/die TN gegenüber JW geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
11.1. JW informiert den/die TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über
die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität
der
ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist JW
verpflichtet, dem/der TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald JW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird es
den/die TN informieren.
11.3. Wechselt die dem/der TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird JW
dem/der TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die
Nutzung
des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von JW oder direkt
über
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.html abrufbar und in den
Geschäftsräumen von JW einzusehen.
12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstand
12.1. JW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass JW nicht
an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach
Drucklegung dieser Reisebedingungen für JW verpflichtend würde, informiert JW die Verbraucher*innen
hierüber
in geeigneter Form. JW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen
wurden,
auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.2. Für den/der TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem/der TN und JW die
ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können JW ausschließlich an deren
Sitz
verklagen.
12.3. Für Klagen von JW gegen den/die TN, bzw. Vertragspartner*innen des Pauschalreisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JW vereinbart.
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Der Reiseveranstalter ist bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannt.
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Unsere Reise- und Teilnahmebedingungen (AGBs) vor dem 30.6.2018