Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise
nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des
Pauschalreisevertrags.
Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag
inbegriffenen Reiseleistungen.
Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die
sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen
unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel
Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in
jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des
Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein
Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf
eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten
eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der
Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise
verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die
Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne
Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort
schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich
beeinträchtigen.
Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer
angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht
vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen
ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag
zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen
nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der
vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu
schaffen.
Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die
Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten
befindet.
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des
Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters
oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die
Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden
gewährleistet. Bezirksjugendwerk der AWO Niederrhein hat
eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden
können die R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Tel 0611/533-5859,
Email ruv@ruv.de kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz des Bezirksjugendwerk der AWO Niederrhein
verweigert werden.